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Zwingende Vorschriften bei der Ausführung von Fundamenterdern ?
DIN 18014, Ziff. 4.1.1
Die Bedeutung von Soll-Vorschriften

 
von
Joseph Schnitzler, Rechtsanwalt, Köln
 

Zusammenfassung

Vergleicht man die sprachliche Form der beiden Sätze von Ziff. 4.1.1 DIN 18014, wird bereits bei oberflächlicher Betrachtung deutlich, daß der Normgeber eine Abstufung in seiner Vorschrift macht. Im ersten Satz heißt es: "(...) ist (...) anzuordnen", während dessen es sodann heißt: "(...) sollte (...) aufgeteilt werden." Um den Unterschied heraus zu arbeiten, ist es nicht erforderlich, auf die Interpretationshilfe von DIN 820-2 in der Fassung von September 1996 zurück zu greifen. Aus der Allgemeinsprache ergibt sich bereits, daß "ist (...) zu" wie "müssen" zu lesen ist. Enthält eine Vorschrift diese Formulierung, so hat sie zwingenden Charakter und duldet keine Ausnahme.

Leider hilft der allgemeinsprachliche Gebrauch von "sollen" nicht ganz weiter, um Vorschriften auszulegen, die diese Formulierung verwenden. In der Allgemeinsprache wird "sollen" nämlich meistens so verstanden, daß das entsprechende Gebot oder Verbot ausnahmslos zu befolgen ist. Etwas anderes gilt für DIN-Vorschriften und gesetzliche Normen. Nach einhelliger juristischer Auffassung darf von einer solchen Vorschrift nur in Ausnahmefällen, in atypischen Situationen, abgewichen werden.

Entscheidet sich der Errichter einer Anlage mithin für eine Abweichung von Ziff. 4.1.1, Satz 2, DIN 18014, so sollte er dieses nur in begründeten Ausnahmefällen tun.

An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, daß zunächst die Vermutung dafür spricht, daß DIN-Vorschriften allgemein anerkannte Regeln der Technik darstellen. Wenn der Anwender die DIN-Vorschriften eingehalten hat, dann spricht zunächst eine Vermutung für ihn, eine vertragsgemäße Leistung erbracht bzw. nicht schuldhaft (fahrlässig) gehandelt zu haben. Ist er von einer DIN-Vorschrift abgewichen, dann muß er im Zweifelsfall den Beweis erbringen, gleichwohl nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehandelt zu haben. Schlimmer noch ist es, wenn es zum Schaden gekommen ist. Dann obliegt dem Errichter einer Anlage der Beweis, daß es zum Schaden auch dann gekommen wäre, wenn er die Soll-Vorschriften eingehalten hätte.

Der vorsichtige Planer und Errichter von Anlagen weicht mithin nicht ohne Not von Soll-Vorschriften ab.
 
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